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FAQs

Die Bildungskarenz „Plus“

Wichtige immer wieder gestellte Fragen zum Thema Bildungskarenz plus:

Wie sind die generellen Rahmenbedingungen?

  • AMS und Land fördern gemeinsam: ALVG „plus“ 25% von maximal € 5.000,– der Ausbildungskosten.
  • Es können beliebig viele MitarbeiterInnen Bildungskarenz in Anspruch nehmen, jedoch können in der Steiermark nur für maximal 100 Personen die zusätzliche Landesförderung von 25% der Ausbildungskosten bis zu einem Betrag von € 5.000,–
  • (Förderauszahlung € 1.250,–) in Anspruch genommen werden.
  • Mindestens 20 Stunden pro Woche müssen für Ausbildung inkl. Üben, Lernen, etc.
  • aufgewendet werden (davon mind. 8 h pro Woche mit Trainer). Üben und Lernen kann auch „training on the job“ bedeuten.
  • Bei Betreuungspflicht von Kindern unter 7 Jahren reduziert sich die Anzahl der
    Wochenstunden auf 16.
  • Der Mitarbeiter muss mindestens ein Jahr (mit hoher Wahrscheinlichkeit ab 01.08.2009 ein halbes Jahr) durchgängig beim Unternehmen beschäftigt gewesen sein.

Wie lange ist die Mindestdauer der Bildungsmaßnahme

  • Die Bildungskarenz muss für zumindest drei Monate (mit hoher Wahrscheinlichkeit ab 01.08.2009 zwei Monate) beim AMS beantragt werden. Maximal darf die Bildungskarenzmaßnahme 12 Monate binnen 24 Monaten betragen.
  • Wird die Bildungskarenz jedoch unter Mitwirkung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin vor dem Mindestzeitraum von drei Monaten beendet, z.B. weil der/die ArbeitnehmerIn die Beschäftigung wieder aufnimmt, führt dies zu einer Rückforderung des Weiterbildungsgeldes.

Was muss ich als Unternehmer beachten?

bildungskarenz1

  • Ein Mitarbeiter in Bildungskarenz ist nicht gekündigt, alle Rechte und Fristen bleiben aufrecht, Sonderzahlungen und Abfertigungen müssen nicht bei Eintritt in Bildungskarenz gezahlt werden.
  • Ab dem Zeitpunkt des Starts der Bildungskarenz übernimmt das AMS die Zahlungen an den Mitarbeiter. Es werden ca. 60% des letzten Nettolohnes bezahlt (in gleicher Höhe
    wie Arbeitslosengeld).
  • Wichtig ist, dass die Schulungen vorfinanziert werden müssen und erst nach Abschluss des Lehrganges bei der jeweiligen Landesregierung eingereicht werden können. Daher
    ist bei längeren Bildungskarenzen auch die Möglichkeit gegeben in einzelnen Modulen (z.B: à 3 Monate) einzureichen.
  • Umgekehrt ist es auch möglich, die Lehrgänge z.B. auf 6 Monate zu planen und falls die Mitarbeiter früher gebraucht werden, diese früher zurück zu holen (weniger Einreichaufwand). Mindestdauer ist jedoch 3 Monate.
  • Bildungskarenz kann bis auf max. 12 Monate verlängert werden.
  • Bildungskarenzteilnehmer können während der Bildungskarenz vom Arbeitgeber gekündigt werden. Die Förderung vom Land wird dann jedoch nicht ausbezahlt. (auch bei einvernehmlicher Lösung).
  • Wenn der Mitarbeiter während der Bildungskarenz kündigt zahlt das Land anteilig die Kosten bis zum Austritt aus der Qualifizierungsmaßnahme. Dasselbe gilt, wenn der MA früher als geplant wieder vom Betrieb zur Arbeit herangezogen wird, nicht jedoch unter der Mindestdauer von drei Monaten